Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 19.03.1997 - 13 U 146/95 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,15058) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BRRG § 26; LBG BW § 53
Merkmal der Berufs- und Dienstunfähigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1997, 818
- r+s 1998, 257
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 10.06.2003 - 4 U 186/02
Ansprüche eines wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand …
Je nach Fassung der Klausel (vgl. dazu OLG Bamberg VersR 1992, 1074; OLG Karlsruhe r+s 1998, 257) wird insoweit- vertreten, dass eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit im Sinne der Klausel nicht schon dann vorliegt, wenn der Beamte wegen Wegfalls der - besonderen - Polizeidienstfähigkeit vorzeitig pensioniert wird. - OLG Düsseldorf, 14.11.2000 - 4 U 216/99
Beamtenklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung - Prüfung der …
Ist nach der Zurruhesetzungsverfügung lediglich die besondere Polizeidienstfähigkeit entfallen, so stellt dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Versetzung in den Ruhestand dar, an welche die entsprechende Klausel der BUZ anknüpft, wenn dort eine Zurruhesetzung wegen "Dienstunfähigkeit" vorausgesetzt ist; was allgemeine Dienstunfähigkeit meine (vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 1997, 818). - LG Heidelberg, 20.01.2004 - 2 O 319/03
Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit eines Polizeibeamten auf Probe
Soweit das OLG Karlsruhe (VersR 1997, 818) entschieden hat, dass allein die Polizeidienstunfähigkeit nicht für die Annahme einer Berufsunfähigkeit ausreiche, lag dem gerade ein Fall einer sogenannten Beamtenklausel zugrunde. - OLG Düsseldorf, 10.06.2003 - 4 U 185/02 Je nach Fassung der Klausel (vgl. dazu OLG Bamberg VersR 1992, 1074; OLG Karlsruhe r+s 1998, 257) wird insoweit- vertreten, dass eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit im Sinne der Klausel nicht schon dann vorliegt, wenn der Beamte wegen Wegfalls der - besonderen - Polizeidienstfähigkeit vorzeitig pensioniert wird.